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Beschluss FBA 10

Über einen Antrag auf Zugang zu "einer Auflistung aller meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen Atomkraftwerken"

Transposition

Föderaler Beschwerdeausschuss für den
  Zugang zu Umweltinformationen




                     14. August 2018




              BESCHLUSS Nr. 2018-10

 über einen Antrag auf Zugang zu "einer Auflistung aller
      meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen
                   Atomkraftwerken"

                      (FBC/2018/7)

                  KOTTING-UHL/FANK
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     1. Eine Übersicht

1.1. Mit E-Mail vom 1. Juni 2018 beantragt Frau Sylvia Kotting-Uhl bei
der     Föderalagentur    für    Nuklearkontrolle   (FANK)     folgende
Informationen:
“1. Auskunft zu den Fragen: Gibt es bei FANC eine Software – oder
    Computer-basierte Erfassung aller meldepflichtigen Ereignisse in
    den belgischen Atomkraftwerken (AKW)?
    - Falls ja: Um welche Software – bzw. Computer-basierte Erfassung
      handelt es sich konkret (also welches Databanksystem oder welche
      Software konkret), welcher Zeitraum und welche Ereignis-Aspekte
      sind darin erfasst?
    - Falls nein: Warum nicht?
    Gibt es FANC-intern regelmäßige Übersichten über die
    meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen AKW, zum Beispiel
    Monatsberichte oder Quartalsberichte oder Jahresberichte etc.?

2.    Eine Auflistung alle meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen
     Atomkraftwerken, insbesondere auch alle Zwischenfälle der INES-
     Stufe 0, aus dem Zeitraum 2008-2017. Mit “Auflistung” ist nicht
     gemeint: alle Informationen zu jedem Ereignis, sondern eine Liste der
     wesentlichen Eckdaten wie z.B. Ereignis-Nummer, Ereignis-Datum,
     INES-Stufe,     Angabe      des   Reaktorblocks      bzw.     Angabe
     blockübergreifend oder ähnliches, Kurzbeschreibung des Ereignisses.
     Sollte es innerhalb von 30 Tagen nicht möglich sein, eine solche Liste
     für den Zeitraum 2008-2017 zu erstellen, bitte reduzieren Sie ihn auf
     die Jahre 2013-2017.”

1.2. Auf vorerwähntes Auskunftsersuchen antwortet die FANK in ihrer
    E-Mail vom 4. Juli 2018 wie folgt:

       « Information concernant :
       ‐ est‐ce que l’AFCN dispose d’un logiciel ou d’une registration
          automatisée de toute évènement qui doit être déclaré concernant
          les centrales nucléaires belge ? Si ou, quel logiciel ou registration
          automatisée, quel période et quels aspects sont inclus ?
          L’agence fédérale de Contrôle nucléaire utilise depuis 2016 le
          logiciel MS Sharepoint pour gérer l’ensemble des informations
          qu’elle reçoit pour les évènements significatifs. Il permet un suivi
          par l’expert/inspecteur en charge du traitement de l’évènement
          et de regrouper : les rapports d’inspections réactives (si
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        d’application), les rapports d’analyse d’incident éventuellement
        réalisés par l’exploitant et toutes informations complémentaires
        liées à l’évènement. Avant 2016, le Technical Safety Organisation
        de l’AFCN Bel V, en avait la charge. L’organisation du retour
        d’expérience (tant national qu’international) est une des tâches
        dont est chargé le TSO.

   - Existe‐t‐il des résumés internes au sein de l’AFCN des évènements
      qui doivent être déclarés concernant les centrales nucléaire belge,
      par ex. des rapports mensuelles, trimestrielles ou annuels ?
      Annuellement, l’AFCN et son TSO, Bel V, rédigent un rapport
      d’évaluation annuel à destination du management de l’exploitant et
      sur base duquel ce dernier doit, si bien, établir un plan d’actions.
      Dans ces rapports annuels, l’ensemble des évènements significatifs
      est systématiquement passé en revue.

   2. Dispose l’AFCN d’une liste des tous les évènements qui doivent être
   déclarés concernant les centrales nucléaires belge, en particulier les
   évènements du niveau INES 0, de la période 2008‐2017 ?
   La Belgique suit les recommandations de l’IAEFA en termes de
   communications INES et utilise l’échelle INES pour ce qu’elle est, c’est‐
   à‐dire : l’échelle INES doit uniquement être considérée comme un outil
   de communication destiné à faciliter la perception par les médias et le
   public de l’importance en matière de sûreté des événements
   nucléaires. Elle ne constitue donc pas un outil d’évaluation de la sûreté
   des installations et ne peut, en aucun cas, servir de base à des
   comparaisons nationales ou internationales en matière de sûreté. Les
   modalités de rapportage des événements mineurs au public peuvent
   être différentes, et il est difficile d’assurer une cohérence précise dans
   les événements de classements à la limite entre l’échelle inférieure /
   niveau 0 et le niveau 1.
   Il n’est donc pas indiqué d’utiliser l’INES pour comparer le niveau de
   sûreté des installations, des organisations ou des pays et d’en tirer des
   statistiques qui n’auraient pas de sens. Pour protéger cette
   philosophie, l’AFNC ne souhaite pas transmettre une liste des
   évènements INES 0. »

1.3. Mit Fax vom 13. Juli 2018 reicht Frau Sylvia Kotting-Uhl beim
Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umwelt-
informationen, nachstehend Ausschuss genannt, eine Beschwerde ein in
Bezug auf “die Entscheidung der FANC (...), die Herausgabe der von mir
unter      Punkt 2       meines     Zugangsantrags         beantragten
Umweltinformationen vollständig abzulehnen”. Ferner weist die
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Antragstellerin in ihrer Beschwerde auf Folgendes hin: “Unabhängig von
den oben unter 4. Genannten Argumenten möchte ich zusätzlich noch
darauf verweisen, dass ich die Ablehnungsbegründung der FANC auch
inhaltlich für unzutreffend halte. In andere europäischen Ländern
werden von den Atomaufsichtsbehörden und/oder AKW-Betreibern
auch alle meldepflichtigen Ereignisse veröffentlicht, nicht nur
standardmäßig solche der Kategorie NES 1 und höher. Dies ist zum
Beispiel in Frankreich, in Deutschland und in der Schweiz der Fall, um
nur drei Beispiele zu nennen. In keinem der Länder wird dadurch das
Funktionieren der Atomaufsicht in der von FANC behaupteten Art
beeinträchtigt.”

1.4. Mit E-Mail vom 13. Juli 2016 beantragt das Sekretariat des
Ausschusses die Informationen bei der FANK und bietet ihr die
Möglichkeit, ihren Standpunkt bis 25. Juli 2018 zu rechtfertigen.

1.5. Mit E-Mail vom 24. Juli 2018 teilt die FANK dem Ausschuss mit,
dass sie entschieden hat, nachträglich auf den Antrag auf
Bekanntmachung einzugehen, und übermittelt sie die Antwort,
einschließlich der Anlage, die sie der Antragstellerin zugesandt hat. Das
Antwortschreiben enthält außerdem noch Folgendes: “Please find in
annex the requested list. Please note that reportable events are events
that the operator must report to the safety authority. Unlike the situation
in Germany, the reportable events in Belgium include, in addition to the
INES-classified events, some events that are not classified on the INES
scale because they do not have any impact on nuclear safety.”

2.       Zulässigkeit der Beschwerde

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist. In
Artikel 35 des Gesetzes vom 5. August 2006 wird bestimmt, dass der
Antragsteller beim Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu
Umweltinformationen eine Beschwerde einreichen kann gegen eine
Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz oder
wenn die Entscheidungsfrist abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung
der Ausführung beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer
Entscheidung oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die
er in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte
stößt. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von sechzig Tagen
eingereicht werden. Da die FANK es versäumt hat, die
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Beschwerdemöglichkeiten mitzuteilen, gibt es keine Einschränkung in
Bezug auf die Frist, in der die Beschwerde eingereicht werden muss. Die
fehlende Mitteilung der Beschwerdemöglichkeiten kann keine andere
Rechtsfolge haben als diejenige, die in Artikel 8 des Gesetzes vom
5. August 2006     über     den     Zugang    der   Öffentlichkeit   zu
Umweltinformationen erwähnt ist.

3.       Begründetheit des Antrags

Der Ausschuss möchte betonen, dass es ihm lediglich zusteht, im
Rahmen des im Gesetz vom 5. August 2006 organisierten administrativen
Beschwerdeverfahrens einen Beschluss zu fassen. Er kann im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens nicht über die Verpflichtung in Bezug auf das
Zusammentragen und die aktive Zurverfügungstellung von
Umweltinformationen entscheiden.

Der Ausschuss muss im Voraus entscheiden, ob die beantragte
Information in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
5. August 2006 fällt. Das Gesetz vom 5. August 2006 findet Anwendung
auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Umweltinstanzen, deren Organisation und Arbeitsweise von der
Föderalbehörde geregelt werden, sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1
Buchstabe c) erwähnten Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle
stehen (Art. 4 § 1 des Gesetzes vom 5. August 2006) und über
Umweltinformationen verfügen (Artikel 18 § 1 des Gesetzes).

3.1.   Persönlicher Anwendungsbereich

Im Gesetz vom 5. August 2006 wird der Begriff Umweltinstanz wie folgt
bestimmt: "a) eine juristische Person oder ein Organ, die
beziehungsweise das durch oder aufgrund der Verfassung, eines
Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung
aufgeführten Regel errichtet worden ist,
b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche
Verwaltungsaufgaben, einschließlich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten
oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnimmt,
c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines
in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer darin
erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche
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Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche
Dienstleistungen erbringt.
Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht
unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer
anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die
gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen
Einrichtungen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn,
sie erfüllen eine administrative Funktion."

Es wird nicht bestritten dass die FANK als eine Umweltinstanz im Sinne
von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 5. August 2006 betrachtet werden
muss; daher hält der Ausschuss diesbezüglich eine weitere Untersuchung
für unnötig, umso mehr weil der Ausschuss dies bereits in früheren
Entscheidungen ausdrücklich festgestellt hat.

3.2.   Materieller Anwendungsbereich

Im Gesetz vom 5. August 2006 wird ein Recht auf Zugang zu
Umweltinformationen zuerkannt. Der Begriff "Umweltinformation" wird
in Artikel 3 Nr. 4 aufgeführt als:

        "sämtliche Informationen, unabhängig von dem Träger und der
        materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt in
        Bezug auf
        a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft,
        Boden, Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume,
        einschließlich Feuchtgebieten, Küsten und Meeresgebieten, die
        Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch
        veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkung zwischen
        diesen Bestandteilen,
        b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit,
        einschließlich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der
        Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der
        in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch
        diese Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten
        Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen
        und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können,
        c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern
        sie von den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen
        oder - durch diese Bestandteile - von den in Buchstabe d)
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        erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten
        Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können,
        d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle,
        einschließlich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen
        und sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich
        auf die in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf
        den in Buchstabe b) erwähnten Zustand der menschlichen
        Gesundheit und Sicherheit auswirken oder wahrscheinlich
        auswirken,
        e) Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a),
        b), c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder
        wahrscheinlich auswirken,
        f) Maßnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den
        Zustand der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile,
        der in Buchstabe b) erwähnten menschlichen Gesundheit und
        Sicherheit oder der in Buchstabe c) erwähnten wertvollen
        Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu schützen,
        wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu
        vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen,
        g) Kosten-Nutzen Analysen und sonstige wirtschaftliche
        Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in den
        Buchstaben e) und f) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten
        verwendet werden,
        h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug
        auf die Umwelt".

Der Ausschuss will darauf hinweisen, dass der Begriff
Umweltinformation eine sehr breite Auslegung hat. Die Tatsache, dass in
der Begriffsbestimmung eine Reihe von exemplarischen Aufzählungen
vorkommt, weist darauf hin, dass dem Begriff keine enge Auslegung
gegeben werden darf.

Die FANK bestreitet nicht, dass die beantragte Information als
Umweltinformation im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom
5. August 2006 eingestuft werden muss, doch hat sie die
Bekanntmachung anfangs aufgrund eines möglichen fehlerhaften
Gebrauchs verweigert.
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Der Ausschuss ist davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die FANK
aufgrund der vor dem Ausschuss eingereichten Beschwerde entschieden
hat, die beantragte Liste zu veröffentlichen. Der Ausschuss muss
infolgedessen feststellen, dass die eingereichte Beschwerde
gegenstandslos geworden ist.

3.3. Beschluss

Aufgrund seiner Untersuchung kann der Ausschuss nur feststellen, dass
die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, da die FANK der
Antragstellerin die beantragte Liste zugestellt hat.


Brüssel, den 14. August 2018

Der Ausschuss setzte sich wie folgt zusammen:

Jeroen Van Nieuwenhove, Präsident
Frankie Schram, Sekretär und Mitglied
Hrisanti Prasman, Mitglied



   F. SCHRAM                                    J. VAN NIEUWENHOVE

    Sekretär                                           Präsident

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