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Date: 14/8/2018
Föderaler Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen 14. August 2018 BESCHLUSS Nr. 2018-10 über einen Antrag auf Zugang zu "einer Auflistung aller meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen Atomkraftwerken" (FBC/2018/7) KOTTING-UHL/FANK 2 1. Eine Übersicht 1.1. Mit E-Mail vom 1. Juni 2018 beantragt Frau Sylvia Kotting-Uhl bei der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) folgende Informationen: “1. Auskunft zu den Fragen: Gibt es bei FANC eine Software – oder Computer-basierte Erfassung aller meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen Atomkraftwerken (AKW)? - Falls ja: Um welche Software – bzw. Computer-basierte Erfassung handelt es sich konkret (also welches Databanksystem oder welche Software konkret), welcher Zeitraum und welche Ereignis-Aspekte sind darin erfasst? - Falls nein: Warum nicht? Gibt es FANC-intern regelmäßige Übersichten über die meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen AKW, zum Beispiel Monatsberichte oder Quartalsberichte oder Jahresberichte etc.? 2. Eine Auflistung alle meldepflichtigen Ereignisse in den belgischen Atomkraftwerken, insbesondere auch alle Zwischenfälle der INES- Stufe 0, aus dem Zeitraum 2008-2017. Mit “Auflistung” ist nicht gemeint: alle Informationen zu jedem Ereignis, sondern eine Liste der wesentlichen Eckdaten wie z.B. Ereignis-Nummer, Ereignis-Datum, INES-Stufe, Angabe des Reaktorblocks bzw. Angabe blockübergreifend oder ähnliches, Kurzbeschreibung des Ereignisses. Sollte es innerhalb von 30 Tagen nicht möglich sein, eine solche Liste für den Zeitraum 2008-2017 zu erstellen, bitte reduzieren Sie ihn auf die Jahre 2013-2017.” 1.2. Auf vorerwähntes Auskunftsersuchen antwortet die FANK in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2018 wie folgt: « Information concernant : ‐ est‐ce que l’AFCN dispose d’un logiciel ou d’une registration automatisée de toute évènement qui doit être déclaré concernant les centrales nucléaires belge ? Si ou, quel logiciel ou registration automatisée, quel période et quels aspects sont inclus ? L’agence fédérale de Contrôle nucléaire utilise depuis 2016 le logiciel MS Sharepoint pour gérer l’ensemble des informations qu’elle reçoit pour les évènements significatifs. Il permet un suivi par l’expert/inspecteur en charge du traitement de l’évènement et de regrouper : les rapports d’inspections réactives (si 3 d’application), les rapports d’analyse d’incident éventuellement réalisés par l’exploitant et toutes informations complémentaires liées à l’évènement. Avant 2016, le Technical Safety Organisation de l’AFCN Bel V, en avait la charge. L’organisation du retour d’expérience (tant national qu’international) est une des tâches dont est chargé le TSO. - Existe‐t‐il des résumés internes au sein de l’AFCN des évènements qui doivent être déclarés concernant les centrales nucléaire belge, par ex. des rapports mensuelles, trimestrielles ou annuels ? Annuellement, l’AFCN et son TSO, Bel V, rédigent un rapport d’évaluation annuel à destination du management de l’exploitant et sur base duquel ce dernier doit, si bien, établir un plan d’actions. Dans ces rapports annuels, l’ensemble des évènements significatifs est systématiquement passé en revue. 2. Dispose l’AFCN d’une liste des tous les évènements qui doivent être déclarés concernant les centrales nucléaires belge, en particulier les évènements du niveau INES 0, de la période 2008‐2017 ? La Belgique suit les recommandations de l’IAEFA en termes de communications INES et utilise l’échelle INES pour ce qu’elle est, c’est‐ à‐dire : l’échelle INES doit uniquement être considérée comme un outil de communication destiné à faciliter la perception par les médias et le public de l’importance en matière de sûreté des événements nucléaires. Elle ne constitue donc pas un outil d’évaluation de la sûreté des installations et ne peut, en aucun cas, servir de base à des comparaisons nationales ou internationales en matière de sûreté. Les modalités de rapportage des événements mineurs au public peuvent être différentes, et il est difficile d’assurer une cohérence précise dans les événements de classements à la limite entre l’échelle inférieure / niveau 0 et le niveau 1. Il n’est donc pas indiqué d’utiliser l’INES pour comparer le niveau de sûreté des installations, des organisations ou des pays et d’en tirer des statistiques qui n’auraient pas de sens. Pour protéger cette philosophie, l’AFNC ne souhaite pas transmettre une liste des évènements INES 0. » 1.3. Mit Fax vom 13. Juli 2018 reicht Frau Sylvia Kotting-Uhl beim Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umwelt- informationen, nachstehend Ausschuss genannt, eine Beschwerde ein in Bezug auf “die Entscheidung der FANC (...), die Herausgabe der von mir unter Punkt 2 meines Zugangsantrags beantragten Umweltinformationen vollständig abzulehnen”. Ferner weist die 4 Antragstellerin in ihrer Beschwerde auf Folgendes hin: “Unabhängig von den oben unter 4. Genannten Argumenten möchte ich zusätzlich noch darauf verweisen, dass ich die Ablehnungsbegründung der FANC auch inhaltlich für unzutreffend halte. In andere europäischen Ländern werden von den Atomaufsichtsbehörden und/oder AKW-Betreibern auch alle meldepflichtigen Ereignisse veröffentlicht, nicht nur standardmäßig solche der Kategorie NES 1 und höher. Dies ist zum Beispiel in Frankreich, in Deutschland und in der Schweiz der Fall, um nur drei Beispiele zu nennen. In keinem der Länder wird dadurch das Funktionieren der Atomaufsicht in der von FANC behaupteten Art beeinträchtigt.” 1.4. Mit E-Mail vom 13. Juli 2016 beantragt das Sekretariat des Ausschusses die Informationen bei der FANK und bietet ihr die Möglichkeit, ihren Standpunkt bis 25. Juli 2018 zu rechtfertigen. 1.5. Mit E-Mail vom 24. Juli 2018 teilt die FANK dem Ausschuss mit, dass sie entschieden hat, nachträglich auf den Antrag auf Bekanntmachung einzugehen, und übermittelt sie die Antwort, einschließlich der Anlage, die sie der Antragstellerin zugesandt hat. Das Antwortschreiben enthält außerdem noch Folgendes: “Please find in annex the requested list. Please note that reportable events are events that the operator must report to the safety authority. Unlike the situation in Germany, the reportable events in Belgium include, in addition to the INES-classified events, some events that are not classified on the INES scale because they do not have any impact on nuclear safety.” 2. Zulässigkeit der Beschwerde Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist. In Artikel 35 des Gesetzes vom 5. August 2006 wird bestimmt, dass der Antragsteller beim Föderalen Beschwerdeausschuss für den Zugang zu Umweltinformationen eine Beschwerde einreichen kann gegen eine Entscheidung einer in Artikel 4 § 1 erwähnten Umweltinstanz oder wenn die Entscheidungsfrist abgelaufen ist oder bei einer Verweigerung der Ausführung beziehungsweise einer fehlerhaften Ausführung einer Entscheidung oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die er in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte stößt. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von sechzig Tagen eingereicht werden. Da die FANK es versäumt hat, die 5 Beschwerdemöglichkeiten mitzuteilen, gibt es keine Einschränkung in Bezug auf die Frist, in der die Beschwerde eingereicht werden muss. Die fehlende Mitteilung der Beschwerdemöglichkeiten kann keine andere Rechtsfolge haben als diejenige, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erwähnt ist. 3. Begründetheit des Antrags Der Ausschuss möchte betonen, dass es ihm lediglich zusteht, im Rahmen des im Gesetz vom 5. August 2006 organisierten administrativen Beschwerdeverfahrens einen Beschluss zu fassen. Er kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht über die Verpflichtung in Bezug auf das Zusammentragen und die aktive Zurverfügungstellung von Umweltinformationen entscheiden. Der Ausschuss muss im Voraus entscheiden, ob die beantragte Information in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. August 2006 fällt. Das Gesetz vom 5. August 2006 findet Anwendung auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Umweltinstanzen, deren Organisation und Arbeitsweise von der Föderalbehörde geregelt werden, sowie auf die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Umweltinstanzen, die unter ihrer Kontrolle stehen (Art. 4 § 1 des Gesetzes vom 5. August 2006) und über Umweltinformationen verfügen (Artikel 18 § 1 des Gesetzes). 3.1. Persönlicher Anwendungsbereich Im Gesetz vom 5. August 2006 wird der Begriff Umweltinstanz wie folgt bestimmt: "a) eine juristische Person oder ein Organ, die beziehungsweise das durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung aufgeführten Regel errichtet worden ist, b) jede natürliche oder juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben, einschließlich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnimmt, c) jede natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs beziehungsweise einer darin erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche 6 Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt. Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen Eigenschaft. Die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion." Es wird nicht bestritten dass die FANK als eine Umweltinstanz im Sinne von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 5. August 2006 betrachtet werden muss; daher hält der Ausschuss diesbezüglich eine weitere Untersuchung für unnötig, umso mehr weil der Ausschuss dies bereits in früheren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt hat. 3.2. Materieller Anwendungsbereich Im Gesetz vom 5. August 2006 wird ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zuerkannt. Der Begriff "Umweltinformation" wird in Artikel 3 Nr. 4 aufgeführt als: "sämtliche Informationen, unabhängig von dem Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt in Bezug auf a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebieten, Küsten und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen, b) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können, c) den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder - durch diese Bestandteile - von den in Buchstabe d) 7 erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können, d) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken oder wahrscheinlich auswirken, e) Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, f) Maßnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen, g) Kosten-Nutzen Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, h) Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Umwelt". Der Ausschuss will darauf hinweisen, dass der Begriff Umweltinformation eine sehr breite Auslegung hat. Die Tatsache, dass in der Begriffsbestimmung eine Reihe von exemplarischen Aufzählungen vorkommt, weist darauf hin, dass dem Begriff keine enge Auslegung gegeben werden darf. Die FANK bestreitet nicht, dass die beantragte Information als Umweltinformation im Sinne von Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. August 2006 eingestuft werden muss, doch hat sie die Bekanntmachung anfangs aufgrund eines möglichen fehlerhaften Gebrauchs verweigert. 8 Der Ausschuss ist davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die FANK aufgrund der vor dem Ausschuss eingereichten Beschwerde entschieden hat, die beantragte Liste zu veröffentlichen. Der Ausschuss muss infolgedessen feststellen, dass die eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 3.3. Beschluss Aufgrund seiner Untersuchung kann der Ausschuss nur feststellen, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, da die FANK der Antragstellerin die beantragte Liste zugestellt hat. Brüssel, den 14. August 2018 Der Ausschuss setzte sich wie folgt zusammen: Jeroen Van Nieuwenhove, Präsident Frankie Schram, Sekretär und Mitglied Hrisanti Prasman, Mitglied F. SCHRAM J. VAN NIEUWENHOVE Sekretär Präsident